Allgemeine
Geschäftsbedingung (AGB)
Stand 12.11.2014
zwischen der
Coffee-Bike
GmbH
Adolf-Köhne-Straße 6,
D-49090
Osnabrück
vertreten
durch die Geschäftsführung
- nachfolgend „Anbieter“ genannt -
und dem/den
jeweiligen Franchisepartner/-partnern
- nachfolgend „Kunde“ genannt –
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
gültigen Fassung für alle über das Franchise-Bestellsystem zwischen dem
Anbieter und dem Kunden geschlossene Verträge. Sie gelten auch für alle
zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn
sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
(2) Abweichende Bedingungen des Kunden oder
Dritter akzeptiert der Anbieter nicht. Dies gilt auch, wenn der Einbeziehung
nicht ausdrücklich widersprochen wird.
§ 2 Angebot und
Vertragsabschluss
(1) Die im Franchise-Bestellsystem des Anbieters
präsentierten Waren sowie die individuell an einen Kunden gerichteten Angebote
durch den Anbieter sind lediglich unverbindliche Einladungen zur Vergabe eines
entsprechenden Auftrages an den Anbieter.
(2) Ein vom Kunden erteilter Auftrag ist ein
bindendes Angebot.
(3) Der Vertragsschluss erfolgt erst mit der
Annahme des vom Kunden erteilten Auftrages seitens des Anbieters. Die Erklärung
der Annahme kann durch den Anbieter ebenfalls konkludent durch die Lieferung
der vom Kunden bestellten Waren erfolgen.
(4) Eine vorab vom Anbieter erhaltene
Empfangsbestätigung über den Auftrag stellt noch keine Auftragsbestätigung und
somit keine Annahme dar, sondern Informiert den Kunden lediglich über den
Erhalt des Angebotes vom Kunden.
(5) Sollte die Lieferung nicht möglich sein,
sieht der Anbieter von einer Annahmeerklärung nach Abs. 3 ab. In diesem Fall
kommt ein Vertrag nicht zustande. Der Anbieter wird den Kunden darüber
unverzüglich unterrichten und bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich
zurückerstatten.
(6) Angaben des Anbieters zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B.
Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten)
sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind
nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich
vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten
Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der
Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die
aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen
darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind
zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck
nicht beeinträchtigen.
(7) Sofern ein Ware mit falschem Preis
ausgewiesen ist, behält sich der Anbieter vor das Angebot des Kunden nicht
anzunehmen.
§ 3 Lieferung und
Lieferzeit
(1) Der Anbieter ist zu Teillieferungen der bestellten
Ware berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Zumutbar ist die
Teillieferung, wenn:
-die Teillieferung für den
Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
-die Lieferung der
restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
-dem Kunden hierdurch kein
erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Anbieter
erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).
(2) Sofern der Versand der Ware an den Kunden
vereinbart ist, so beträgt die Lieferzeit einer auf Lager befindlichen
bestellten Ware drei bis zwölf Werktage ab Versand der Auftragsbestätigung des
Anbieters. Ist für die Zahlung des geschuldeten Betrages Vorkasse vereinbart
oder ist der Anbieter nach § 9 Abs. 4 berechtigt Vorkasse zu verlangen, so
beträgt die Lieferzeit der Ware drei bis zwölf Werktage ab dem Zahlungseingang
auf dem Konto des Anbieters.
(3) Bei nicht lagernder oder durch den
Anbieter herzustellender Ware, insbesondere bei der Lieferung eines
kundenspezifischen Branding für Events, sind für den Liefertermin die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien
maßgeblich. Besteht keine individualvertragliche Vereinbarung über die
Lieferzeit, so beträgt die Lieferzeit für speziell gebrandete Artikel bis zu
vier Wochen ab verbindlicher Bestellung des Kunden. Des Weiteren ist § 6 dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen beachtlich.
§ 4 Erfüllungsort, Versand und Gefahrenübergang
bei Warenlieferung
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem
Vertragsverhältnis ist, vorbehaltlich abweichender Individualabsprachen
zwischen Anbieter und Kunde, der Geschäftssitz des Anbieters.
(2) Soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes
vereinbart ist, bestimmt der Anbieter die angemessene Versandart, das
Transportunternehmen und die Verpackung nach seinem pflichtgemäßen
Ermessen.
(3) Der Anbieter schuldet lediglich die
rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen
und ist für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht
verantwortlich. Eine vom Anbieter genannte Versanddauer ist daher nur
annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester
Termin zugesagt oder vereinbart ist.
(4) Die Gefahr geht spätestens mit der Auslieferung
der Ware an das Transportunternehmen auf den Kunden über. Verzögert sich der
Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, den der Kunde zu vertreten
hat, geht die Gefahr über, sobald die Ware versandbereit ist und der Anbieter
dies dem Kunden angezeigt hat.
(5) Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der
Kunde. Lagert der Anbieter die Ware, betragen die Kosten hierfür 0,5% des Rechnungsbetrags pro Woche. Die
Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleibt vorbehalten.
(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die
Kaufsache als abgenommen, wenn
-die Lieferung
abgeschlossen ist,
-der Anbieter dies dem Kunden
unter Hinweis auf die Abnahmefiktion mitgeteilt und ihn zur Abnahme
aufgefordert hat,
-seit der Lieferung zwölf
Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Kaufsache begonnen
hat und in diesem Fall seit Lieferung sechs Werktage vergangen sind und
-der Kunde die Abnahme innerhalb dieses
Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Anbieter angezeigten
Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich
beeinträchtigt, unterlassen hat.
§ 5 Preise
und Versandkosten
(1) Die Preisangaben für Waren
im Franchise-Bestellsystem sind, sofern nicht anders ausgeschrieben, als
Nettopreise exklusive der Umsatzsteuer ab Werk, zuzüglich der Versandkosten und bei
Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher
Abgaben zu verstehen.
(2) Erfolgt eine Lieferung erst
mehr vier Monate nach Vertragsschluss, gelten die bei Lieferung gültigen
Listenpreise des Anbieters, abzüglich eines ggf. vereinbarten Rabatts.
(3) Wird eine Bestellung von Ware
durch den Anbieter als Teillieferung erfüllt, so werden dem Kunden nur für die
erste Lieferung Versandkosten berechnet. Erfolgt dagegen die Teillieferung auf
Verlangen des Kunden, wird diesem jede Teillieferung in Rechnung gestellt.
§ 6 Sonderbestimmungen zum
Kauf eines Coffee-Bikes oder Coffee-Bike KFZ-Anhängers
(1) Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, ist ein
bestelltes Coffee-Bike oder Coffee‑Bike KFZ‑Anhänger unverpackt am
Geschäftssitz des Anbieters abzuholen.
(2) Für die Bestimmung des Leistungszeitpunkts bei
der Bestellung eines Coffee-Bikes oder Coffee‑Bike KFZ‑Anhängers ist § 3 Abs. 3
S. 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sinngemäß heranzuziehen. Ist keine
individualvertragliche Vereinbarung geschlossen, so liegt des
Leistungszeitpunkt bei
a) der
Bestellung eines Coffee-Bikes bis zu 14 Wochen
b) bei der Bestellung eines
Coffee-Bike KFZ-Anhängers bis zu 10 Wochen
nach
dem Eingang der vereinbarten Anzahlung.
(3) Die Lieferung
eines im Rahmen einer Franchisepartnerschaft bestellten Coffee-Bikes erfolgt
auf dem optischen und technischen Stand der zum Zeitpunkt des Erstgespräches
dem Kunden präsentierten Version. Der Anbieter behält sich das Recht vor,
optische und technische Änderungen bis zur Auslieferung im Rahmen eines
pflichtgemäßen Ermessens vorzunehmen, insbesondere wenn rechtliche oder tatsächliche
Anforderungen solche Änderungen notwendig erscheinen lassen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt an
gelieferter Ware
(1) Der nachfolgend vereinbarte
Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen
und künftigen Forderungen des Anbieters gegen den Kunden aus der zwischen den
Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung.
(2) Die vom Anbieter an den Kunden
gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen
Eigentum des Anbieters. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen
an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend
„Vorbehaltsware“ genannt.
(3) Der Kunde verwahrt die
Vorbehaltsware unentgeltlich für den Anbieter.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die
Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abs. 8) im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen
und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
(5) Im Fall der Weiterveräußerung der
Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus
entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Anbieters an der
Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Anbieter
ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der
Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie
z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust
oder Zerstörung. Der Anbieter ermächtigt den Kunden widerruflich, die an den Anbieter
abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Anbieter darf diese
Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
(6) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu,
insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum
des Anbieters hinweisen und den Anbieter hierüber informieren, um ihm die
Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in
der Lage ist, dem Anbieter die in diesem Zusammenhang entstehenden
gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde
dem Anbieter.
(7) Der Anbieter wird die
Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen
freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 %
übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Anbieter.
(8) Tritt der Anbieter bei
vertragswidrigem Verhalten des Kunden –
insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er
berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 8 Gewährleistung und
Sachmängel
(1) Die Gewährleistungsfrist
beträgt zwölf Monate ab Lieferung oder falls Abnahme stattzufinden hat, der
Abnahme der Ware.
(2) Der Kunde hat die Ware
unverzüglich nach Übersendung sorgfältig zu untersuchen. Die gelieferte Ware
gilt als vom Kunden genehmigt, wenn ein Mangel gegenüber dem Anbieter im Falle
von offensichtlichen Mängeln nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Lieferung
oder sonst innerhalb von fünf Werktagen nach Entdeckung des Mangels angezeigt wird.
(3) Die Anzeige des Mangels hat
gegenüber der Partnerbetreuung des Anbieters zu erfolgen. Der Anbieter ist
berechtigt ein Foto vom Mangel und/oder eine schriftliche Mängelbeschreibung zu
verlangen.
(4) Bei Sachmängeln der gelieferten
Gegenstände ist der Anbieter nach seiner innerhalb angemessener Frist zu
treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet
und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit,
Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung
oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den
Kaufpreis angemessen mindern.
(5) Beruht ein Mangel auf dem
Verschulden des Anbieters, kann der Kunde unter den in § 10 bestimmten
Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(6) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller,
die der Anbieter aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht
beseitigen kann, wird der Anbieter nach seiner Wahl seine
Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden
geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Anbieter
bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach
Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche
Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und
Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz,
aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der
betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen den Anbieter gehemmt.
(7) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde
ohne Zustimmung des Anbieters die Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt
und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.
In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der
Mängelbeseitigung zu tragen.
(8) Eine im Einzelfall mit dem Anbieter
vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss
jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
(9) Der Ort der Nacherfüllung ist grundsätzlich
der Geschäftssitz des Anbieters, es sei denn, die Parteien haben eine
anderslautende Vereinbarung getroffen oder die Nacherfüllung ist am
Geschäftssitz des Anbieters objektiv
unmöglich. Der Anbieter kann nach seinem Ermessen einen anderen Ort zur
Nacherfüllung bestimmen, soweit er dies unter Abwägung aller Umstände für
sinnvoll erachtet.
§ 9 Zahlungsbedingungen,
Verzinsung, Aufrechnung und Vorkasse
(1) Sofern nicht etwas anderes
vereinbart ist oder sich aus den Umständen etwas anderes ergibt, ist der
Anbieter sieben Tage nach Zugang der Rechnung zum Einzug des Rechnungsbetrages
mittels Sepa Firmen‑Lastschrift berechtigt.
(2) Sollte der Einzug der
Lastschrift aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, fehlschlagen, so trägt
dieser die hierfür von den involvierten Bankinstituten berechneten Gebühren in
voller Höhe. Mindestens jedoch i.H.v. 25€.
(3) Sofern kein Einzug per
Lastschrift vereinbart ist, sind das geschuldete Entgelt und ggf. die
Versandkosten spätestens binnen sieben Tage ab Zugang der Rechnung zu bezahlen
und sind ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu leisten.
(4) Leistet der Kunde bei
Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit
mit 5% über dem Basiszinssatz p.a. zu verzinsen, die Geltendmachung höherer
Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt hiervon unberührt.
(5) Nur soweit etwaige
Gegenansprüche des Kunden rechtskräftig festgestellt und unbestritten sind,
stehen dem Kunden Aufrechnungsrechte oder Zurückbehaltungsrecht zu.
(6) Der Anbieter ist
berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorkasse
auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände
bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern
geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Anbieters
durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.
§ 10 Haftung
(1) Der Anbieter haftet dem
Kunden gegenüber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung nach
den Maßgaben dieses § 9.
(2) Der Anbieter haftet nicht
im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder
sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die
Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung der Ware, dessen Freiheit von
Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur
unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten,
die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung der Ware ermöglichen sollen oder
den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von
dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit der Anbieter gemäß § 9 Abs. 4 dem Grunde nach
auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Anbieter
bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen
hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen.
Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Ware sind, sind
außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer
Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind.
(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen
gelten in gleichem Umfang zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Angestellten
und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Anbieters.
(5) Soweit der Anbieter technische Auskünfte gibt oder
beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm
geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies
unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(6) Die Einschränkungen dieses § 9 gelten nicht für
die Haftung des Anbieters wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte
Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 11 Urheberrechte
Der Anbieter behält sich an allen
Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen Eigentums- und
Urheberrechte vor. Davon sind ebenfalls solche schriftlichen Unterlagen
erfasst, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Eine Weitergabe an Dritte darf
durch den Kunden nicht ohne eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung des
Anbieters erfolgen.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Es
gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des
UN-Kaufrechts. Wenn Sie die Bestellung als Verbraucher abgegeben haben und zum
Zeitpunkt Ihrer Bestellung Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land
haben, bleibt die Anwendung zwingender Rechtsvorschriften dieses Landes von der
in Satz 1 getroffenen Rechtswahl unberührt.
(2) Handelt
es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, um eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist
für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem
Anbieter ausschließlich der Sitz des Anbieters Gerichtsstand.
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