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Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB)

Stand 12.11.2014

 

zwischen der

Coffee-Bike GmbH

Adolf-Köhne-Straße 6,

D-49090 Osnabrück

 

vertreten durch die Geschäftsführung

 

- nachfolgend „Anbieter“ genannt -

 

und dem/den jeweiligen Franchisepartner/-partnern

 

- nachfolgend „Kunde“ genannt –

 

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung für alle über das Franchise-Bestellsystem zwischen dem Anbieter und dem Kunden geschlossene Verträge. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2) Abweichende Bedingungen des Kunden oder Dritter akzeptiert der Anbieter nicht. Dies gilt auch, wenn der Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprochen wird.

 

 

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Die im Franchise-Bestellsystem des Anbieters präsentierten Waren sowie die individuell an einen Kunden gerichteten Angebote durch den Anbieter sind lediglich unverbindliche Einladungen zur Vergabe eines entsprechenden Auftrages an den Anbieter.

(2) Ein vom Kunden erteilter Auftrag ist ein bindendes Angebot.

(3) Der Vertragsschluss erfolgt erst mit der Annahme des vom Kunden erteilten Auftrages seitens des Anbieters. Die Erklärung der Annahme kann durch den Anbieter ebenfalls konkludent durch die Lieferung der vom Kunden bestellten Waren erfolgen.

(4) Eine vorab vom Anbieter erhaltene Empfangsbestätigung über den Auftrag stellt noch keine Auftragsbestätigung und somit keine Annahme dar, sondern Informiert den Kunden lediglich über den Erhalt des Angebotes vom Kunden.

(5) Sollte die Lieferung nicht möglich sein, sieht der Anbieter von einer Annahmeerklärung nach Abs. 3 ab. In diesem Fall kommt ein Vertrag nicht zustande. Der Anbieter wird den Kunden darüber unverzüglich unterrichten und bereits erhaltene Gegenleistungen unverzüglich zurückerstatten.

(6) Angaben des Anbieters zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(7) Sofern ein Ware mit falschem Preis ausgewiesen ist, behält sich der Anbieter vor das Angebot des Kunden nicht anzunehmen.

 

 

§ 3 Lieferung und Lieferzeit

(1) Der Anbieter ist zu Teillieferungen der bestellten Ware berechtigt, soweit dies dem Kunden zumutbar ist. Zumutbar ist die Teillieferung, wenn:

-die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

-die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und

-dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Anbieter erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(2)  Sofern der Versand der Ware an den Kunden vereinbart ist, so beträgt die Lieferzeit einer auf Lager befindlichen bestellten Ware drei bis zwölf Werktage ab Versand der Auftragsbestätigung des Anbieters. Ist für die Zahlung des geschuldeten Betrages Vorkasse vereinbart oder ist der Anbieter nach § 9 Abs. 4 berechtigt Vorkasse zu verlangen, so beträgt die Lieferzeit der Ware drei bis zwölf Werktage ab dem Zahlungseingang auf dem Konto des Anbieters.

(3)  Bei nicht lagernder oder durch den Anbieter herzustellender Ware, insbesondere bei der Lieferung eines kundenspezifischen Branding für Events, sind für den Liefertermin die  vertraglichen Vereinbarungen der Parteien maßgeblich. Besteht keine individualvertragliche Vereinbarung über die Lieferzeit, so beträgt die Lieferzeit für speziell gebrandete Artikel bis zu vier Wochen ab verbindlicher Bestellung des Kunden. Des Weiteren ist § 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beachtlich.

 

 

§ 4 Erfüllungsort, Versand und Gefahrenübergang bei Warenlieferung

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist, vorbehaltlich abweichender Individualabsprachen zwischen Anbieter und Kunde, der Geschäftssitz des Anbieters.

(2) Soweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist, bestimmt der Anbieter die angemessene Versandart, das Transportunternehmen und die Verpackung nach seinem pflichtgemäßen Ermessen.

(3) Der Anbieter schuldet lediglich die rechtzeitige, ordnungsgemäße Ablieferung der Ware an das Transportunternehmen und ist für vom Transportunternehmen verursachte Verzögerungen nicht verantwortlich. Eine vom Anbieter genannte Versanddauer ist daher nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist.

(4) Die Gefahr geht spätestens mit der Auslieferung der Ware an das Transportunternehmen auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, den der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr über, sobald die Ware versandbereit ist und der Anbieter dies dem Kunden angezeigt hat.

(5) Lagerkosten nach Gefahrenübergang trägt der Kunde. Lagert der Anbieter die Ware, betragen die Kosten hierfür 0,5%  des Rechnungsbetrags pro Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleibt vorbehalten.

(6) Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn

-die Lieferung abgeschlossen ist,

-der Anbieter dies dem Kunden unter Hinweis auf die Abnahmefiktion mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,

-seit der Lieferung zwölf Werktage vergangen sind oder der Kunde mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat und in diesem Fall seit Lieferung sechs Werktage vergangen sind und

-der Kunde die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Anbieter angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

 

 

§ 5 Preise und Versandkosten

(1) Die Preisangaben für Waren im Franchise-Bestellsystem sind, sofern nicht anders ausgeschrieben, als Nettopreise exklusive der Umsatzsteuer ab Werk,  zuzüglich der Versandkosten und bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben zu verstehen.

(2) Erfolgt eine Lieferung erst mehr vier Monate nach Vertragsschluss, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Anbieters, abzüglich eines ggf. vereinbarten Rabatts.

(3) Wird eine Bestellung von Ware durch den Anbieter als Teillieferung erfüllt, so werden dem Kunden nur für die erste Lieferung Versandkosten berechnet. Erfolgt dagegen die Teillieferung auf Verlangen des Kunden, wird diesem jede Teillieferung in Rechnung gestellt.

 

 

§ 6 Sonderbestimmungen zum Kauf eines Coffee-Bikes oder Coffee-Bike KFZ-Anhängers

(1) Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, ist ein bestelltes Coffee-Bike oder Coffee‑Bike KFZ‑Anhänger unverpackt am Geschäftssitz des Anbieters abzuholen.

(2) Für die Bestimmung des Leistungszeitpunkts bei der Bestellung eines Coffee-Bikes oder Coffee‑Bike KFZ‑Anhängers ist § 3 Abs. 3 S. 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sinngemäß heranzuziehen. Ist keine individualvertragliche Vereinbarung geschlossen, so liegt des Leistungszeitpunkt bei

a) der Bestellung eines Coffee-Bikes bis zu 14 Wochen

b) bei der Bestellung eines Coffee-Bike KFZ-Anhängers bis zu 10 Wochen

nach dem Eingang der vereinbarten Anzahlung.

(3) Die Lieferung eines im Rahmen einer Franchisepartnerschaft bestellten Coffee-Bikes erfolgt auf dem optischen und technischen Stand der zum Zeitpunkt des Erstgespräches dem Kunden präsentierten Version. Der Anbieter behält sich das Recht vor, optische und technische Änderungen bis zur Auslieferung im Rahmen eines pflichtgemäßen Ermessens vorzunehmen, insbesondere wenn rechtliche oder tatsächliche Anforderungen solche Änderungen notwendig erscheinen lassen.

 

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt an gelieferter Ware

(1) Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Anbieters gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung.

(2) Die vom Anbieter an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Anbieters. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

(3) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Anbieter.

(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Abs. 8) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(5) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Anbieters an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Anbieter ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Anbieter ermächtigt den Kunden widerruflich, die an den Anbieter abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Anbieter darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

(6)  Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum des Anbieters hinweisen und den Anbieter hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Anbieter die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde dem Anbieter.

(7) Der Anbieter wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt beim Anbieter.

(8) Tritt der Anbieter bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden  – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

 

§ 8 Gewährleistung und Sachmängel

(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf Monate ab Lieferung oder falls Abnahme stattzufinden hat, der Abnahme der Ware.

(2) Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Übersendung sorgfältig zu untersuchen. Die gelieferte Ware gilt als vom Kunden genehmigt, wenn ein Mangel gegenüber dem Anbieter im Falle von offensichtlichen Mängeln nicht innerhalb von fünf Werktagen nach Lieferung oder sonst innerhalb von fünf Werktagen nach Entdeckung des Mangels angezeigt wird.

(3) Die Anzeige des Mangels hat gegenüber der Partnerbetreuung des Anbieters zu erfolgen. Der Anbieter ist berechtigt ein Foto vom Mangel und/oder eine schriftliche Mängelbeschreibung zu verlangen.

(4) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Anbieter nach seiner innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

(5) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Anbieters, kann der Kunde unter den in § 10 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.

(6)  Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Anbieter aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Anbieter nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Anbieter bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen den Anbieter gehemmt.

(7)  Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung des Anbieters die Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

(8) Eine im Einzelfall mit dem Anbieter vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

(9) Der Ort der Nacherfüllung ist grundsätzlich der Geschäftssitz des Anbieters, es sei denn, die Parteien haben eine anderslautende Vereinbarung getroffen oder die Nacherfüllung ist am Geschäftssitz des Anbieters  objektiv unmöglich. Der Anbieter kann nach seinem Ermessen einen anderen Ort zur Nacherfüllung bestimmen, soweit er dies unter Abwägung aller Umstände für sinnvoll erachtet.

 

 

§ 9 Zahlungsbedingungen, Verzinsung, Aufrechnung und Vorkasse

(1) Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist oder sich aus den Umständen etwas anderes ergibt, ist der Anbieter sieben Tage nach Zugang der Rechnung zum Einzug des Rechnungsbetrages mittels Sepa Firmen‑Lastschrift berechtigt.

(2) Sollte der Einzug der Lastschrift aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, fehlschlagen, so trägt dieser die hierfür von den involvierten Bankinstituten berechneten Gebühren in voller Höhe. Mindestens jedoch i.H.v. 25€.

(3) Sofern kein Einzug per Lastschrift vereinbart ist, sind das geschuldete Entgelt und ggf. die Versandkosten spätestens binnen sieben Tage ab Zugang der Rechnung zu bezahlen und sind ausschließlich auf das in der Rechnung genannte Konto zu leisten.

(4) Leistet der Kunde bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% über dem Basiszinssatz p.a. zu verzinsen, die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt hiervon unberührt.

(5) Nur soweit etwaige Gegenansprüche des Kunden rechtskräftig festgestellt und unbestritten sind, stehen dem Kunden Aufrechnungsrechte oder Zurückbehaltungsrecht zu.

(6) Der Anbieter ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorkasse auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Anbieters durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.

 

 

§ 10 Haftung

(1) Der Anbieter haftet dem Kunden gegenüber in allen Fällen vertraglicher und außervertraglicher Haftung nach den Maßgaben dieses § 9.

(2) Der Anbieter haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung der Ware, dessen Freiheit von Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsgemäße Verwendung der Ware ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit der Anbieter gemäß § 9 Abs. 4 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Anbieter bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Ware sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Ware typischerweise zu erwarten sind.

(4) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Anbieters.

(5) Soweit der Anbieter technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

(6) Die Einschränkungen dieses § 9 gelten nicht für die Haftung des Anbieters wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

 

§ 11 Urheberrechte

     Der Anbieter behält sich an allen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen Eigentums- und Urheberrechte vor. Davon sind ebenfalls solche schriftlichen Unterlagen erfasst, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Eine Weitergabe an Dritte darf durch den Kunden nicht ohne eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Anbieters erfolgen.

 

 

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Wenn Sie die Bestellung als Verbraucher abgegeben haben und zum Zeitpunkt Ihrer Bestellung Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Land haben, bleibt die Anwendung zwingender Rechtsvorschriften dieses Landes von der in Satz 1 getroffenen Rechtswahl unberührt.

(2) Handelt es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Anbieter ausschließlich der Sitz des Anbieters Gerichtsstand.

 

 

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